Nachdem Thüringen und Bayern die Verwendung der Daten der Vorratsdatenspeicherung auch zur Gefahrenabwehr erlaubt haben, hat das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Kläger die Verwendung der gespeicherten Daten weiter eingeschränkt. Die Daten dürfen nur bei einer dringenden Gefahr für Leib und Leben oder die Sicherheit des Staates verwendet werden.
Mehr bei heise.de, beim AK Vorratsdatenspeicherungund golem.de.
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Saturday, 8. November 2008
Ganz kurz: Bundesverfassungsgericht schränkt Vorratsdatenspeicherung weiter ein
Posted by Stefan
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Thursday, 25. September 2008
AK Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht Datenaustauschabkommen mit den USA
Der AK Vorratsdatenspeicherung hat das bisher geheim gehaltene Abkommen zum Datenaustausch mit den USA veröffentlicht.
Der AK verbindet die Veröffentlichung mit einem Aufruf an die Bundestagsabgeordneten, dem Abkommen nicht zuzustimmen. Es sei europaweit einzigartig und der Datenschutz in keinster Weise gesichert.
Die ganzen Kritikpunkte liest man am Besten in der Erklärung des AK Vorratsdatenspeicherung nach.
Zusätzlich noch 2 Dinge, die mir (als Nicht-Jurist) beim Durchlesen des Abkommens auffielen:
Im Artikel 10 "Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten"
Das heißt: die Straftaten, die eine Datenabfrage zur Terrorabwehr zulassen, können jederzeit einseitig geändert/ausgeweitet werden. Pikanterweise könnte die deutsche Seite die Abfrage noch nicht einmal sofort unterbinden, sollten die USA die "terroristisch relevanten" Straftaten deutlich ausweiten. Im Abkommen ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vorgesehen.
Im Artikel 15: "Dokumentation"
Das heißt, wenn keine anderen Vorschriften dem entgegen stehen, werden die Protokolle über die Zugriffe nach 2 Jahren gelöscht. Die übertragenen Vergleichsdaten müssen zwar unmittelbar nach dem Vergleich gelöscht werden - es sei denn, sie sind zur Abwendung einer ernsthaften Bedrohung für die innere Sicherheit erforderlich. Die übertragenen personenbezogenen Daten dürfen aber solange aufbewahrt werden wie nötig. Da in den Protokollen aber z.B. auch steht, an welche Stellen die Daten weitergegeben wurden, ist nach 2 Jahren überhaupt nicht mehr nachzuweisen, welchen Weg die Daten genommen haben. Auf der anderen Seite ist dies vermutlich sowieso nicht mehr von großem Belang, sobald sich die Daten in den USA befinden.
Der AK verbindet die Veröffentlichung mit einem Aufruf an die Bundestagsabgeordneten, dem Abkommen nicht zuzustimmen. Es sei europaweit einzigartig und der Datenschutz in keinster Weise gesichert.
Die ganzen Kritikpunkte liest man am Besten in der Erklärung des AK Vorratsdatenspeicherung nach.
Zusätzlich noch 2 Dinge, die mir (als Nicht-Jurist) beim Durchlesen des Abkommens auffielen:
Im Artikel 10 "Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten"
(3) Mit der Notifikation nach Artikel 24 Satz 1 können die Vertragsparteien einander in einer gesonderten Erklärung die Straftaten notifizieren, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten im Sinne des Absatzes 1 gelten. Die Erklärung nach Satz 1 kann jederzeit durch eine Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei geändert werden.
Das heißt: die Straftaten, die eine Datenabfrage zur Terrorabwehr zulassen, können jederzeit einseitig geändert/ausgeweitet werden. Pikanterweise könnte die deutsche Seite die Abfrage noch nicht einmal sofort unterbinden, sollten die USA die "terroristisch relevanten" Straftaten deutlich ausweiten. Im Abkommen ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vorgesehen.
Im Artikel 15: "Dokumentation"
(3) Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen, soweit innerstaatliches Recht einschließlich anwendbarer Datenschutz- und Datenaufbewahrungsvorschriften nicht entgegensteht.
Das heißt, wenn keine anderen Vorschriften dem entgegen stehen, werden die Protokolle über die Zugriffe nach 2 Jahren gelöscht. Die übertragenen Vergleichsdaten müssen zwar unmittelbar nach dem Vergleich gelöscht werden - es sei denn, sie sind zur Abwendung einer ernsthaften Bedrohung für die innere Sicherheit erforderlich. Die übertragenen personenbezogenen Daten dürfen aber solange aufbewahrt werden wie nötig. Da in den Protokollen aber z.B. auch steht, an welche Stellen die Daten weitergegeben wurden, ist nach 2 Jahren überhaupt nicht mehr nachzuweisen, welchen Weg die Daten genommen haben. Auf der anderen Seite ist dies vermutlich sowieso nicht mehr von großem Belang, sobald sich die Daten in den USA befinden.
Posted by Stefan
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Friday, 5. September 2008
Verfassungsgericht verlängert Eilentscheid zur Vorratsdatenspeicherung
Das Bundesverfassungsgericht hat seine im März getroffene Eilentscheidung, den Zugriff auf die durch die Änderung an den §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes zu beschränken, um 6 Monate verlängert.
Somit ist der Zugriff auf die Daten bis März 2009 weiterhin nur bei schweren Straftaten möglich. Gleichzeitig wurde der Bundesregierung auferlegt, im Januar 2009 eine weitere Statistik über die Nutzung der durch die Vorratsdatenspeicherung erhobenen Daten vorzulegen. Die erste Statistik, die Anfang September vorgelegt worden war, ist vom AK Vorratsdatenspeicherung, in dem sich 34.000 Menschen zur Klage zusammengeschlossen haben, scharf kritisiert worden.
Somit ist der Zugriff auf die Daten bis März 2009 weiterhin nur bei schweren Straftaten möglich. Gleichzeitig wurde der Bundesregierung auferlegt, im Januar 2009 eine weitere Statistik über die Nutzung der durch die Vorratsdatenspeicherung erhobenen Daten vorzulegen. Die erste Statistik, die Anfang September vorgelegt worden war, ist vom AK Vorratsdatenspeicherung, in dem sich 34.000 Menschen zur Klage zusammengeschlossen haben, scharf kritisiert worden.
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